Kurz: Ja, die Pflicht gilt schon, seit einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts im Jahr 2022. Für viele Branchen und für alle Minijobber gilt sie sogar seit 2015 in strengerer Form. Was noch fehlt, ist das neue Gesetz, das die Details regelt. Hier steht, was heute verlangt wird und was nur Entwurf ist.
Stand: September 2026 · keine Rechtsberatung · Quellen am Ende
Den Anfang machte der Europäische Gerichtshof im Mai 2019: Arbeitgeber müssen ein objektives, verlässliches und zugängliches System einrichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen wird. Das Bundesarbeitsgericht hat daraus am 13. September 2022 eine Pflicht abgeleitet, die in Deutschland schon heute gilt: Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz muss jeder Arbeitgeber Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeit seiner Beschäftigten erfassen. Ein neues Gesetz brauchte es dafür nicht, das Gericht hat die bestehende Vorschrift so ausgelegt.
Drei Dinge hat das Gericht dabei offengelassen, und sie gelten deshalb bis heute: Die Erfassung muss nicht elektronisch sein, Papier ist erlaubt. Der Arbeitgeber darf die Aufzeichnung an die Beschäftigten übertragen, muss aber dafür sorgen, dass sie geschieht. Und Vertrauensarbeitszeit bleibt möglich, nur eben mit Aufzeichnung.
Ein eigenes Bußgeld für den Verstoß gegen diese allgemeine Pflicht gibt es bisher nicht. Die Arbeitsschutzbehörde kann die Einführung eines Systems aber anordnen, und wer eine solche Anordnung ignoriert, riskiert ein Bußgeld nach dem Arbeitsschutzgesetz. Spürbarer ist ein anderer Punkt: Im Streit um Überstunden oder Lohn steht ein Arbeitgeber ohne Aufzeichnungen vor dem Arbeitsgericht deutlich schlechter da.
Zwei Pflichten sind älter und konkreter, mit klaren Bußgeldern:
Für ein Café, eine Bäckerei mit Aushilfen oder einen Salon ist das der Maßstab, der zählt. Das Urteil von 2022 hat daran nichts verschärft, es hat die Pflicht nur auf alle anderen Betriebe ausgedehnt.
Im Juni 2026 wurde ein Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes bekannt. Das Ministerium nennt ihn selbst eine interne Arbeitsfassung. Sein Kern:
Ein Referentenentwurf steht am Anfang des Verfahrens: Es fehlen Kabinettsbeschluss, Bundestag und Bundesrat. Ein Datum für das Inkrafttreten nennt der Entwurf nicht. Wer dir heute einen Stichtag nennt, ab dem „elektronische Zeiterfassung Pflicht“ sei, verkauft dir etwas. Sobald das Gesetz beschlossen ist, aktualisieren wir diese Seite.
| Betrieb | Was aufzeichnen | Wann und wie lange |
|---|---|---|
| Gastronomie, Bau, Reinigung, Friseure und die anderen Branchen des § 2a SchwarzArbG | Beginn, Ende, Dauer der täglichen Arbeitszeit, alle Beschäftigten | spätestens am 7. Tag danach, 2 Jahre aufbewahren |
| Jeder Betrieb mit Minijobbern | Beginn, Ende, Dauer, für die Minijobber | spätestens am 7. Tag danach, 2 Jahre |
| Alle anderen Betriebe | Ein System, das Beginn, Ende und Dauer erfasst; Arbeitszeit über 8 Stunden am Tag in jedem Fall | Form frei, Überstundennachweise 2 Jahre |
Dazu in jedem Betrieb: die Pausen nach § 4 Arbeitszeitgesetz (30 Minuten ab sechs Stunden, 45 ab neun) und die Ruhezeit von elf Stunden zwischen zwei Arbeitstagen. Wer die Arbeitszeit erfasst, sieht Verstöße dagegen, bevor der Prüfer sie sieht.
Erlaubt ist heute alles, was nachvollziehbar ist. Der Unterschied zeigt sich, wenn der Zoll im Laden steht oder ein Mitarbeiter vor dem Arbeitsgericht 200 Überstunden geltend macht:
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24 Sekunden: So sieht Zeiterfassung aus, wenn sie niemanden aufhält.
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Ja. Die Pflicht aus dem BAG-Urteil von 2022 gilt für jeden Arbeitgeber, unabhängig von der Größe. Der Gesetzentwurf von 2026 will Betriebe bis zehn Beschäftigte nur von der elektronischen Form ausnehmen, nicht von der Aufzeichnung selbst.
Heute nicht. Papier oder eine Tabelle sind zulässig, solange Beginn, Ende und Dauer nachvollziehbar erfasst werden. Der Gesetzentwurf sieht die elektronische Form vor, ist aber nicht beschlossen.
Das weiß niemand. Der Referentenentwurf vom Juni 2026 nennt kein Datum; vorgesehen ist ein Inkrafttreten im Quartal nach der Verkündung, und vorher müssen Kabinett, Bundestag und Bundesrat zustimmen. Ein konkreter Stichtag, den dir jemand nennt, ist erfunden.
Sie bleibt möglich. Auch dann muss die Arbeitszeit erfasst werden, die Aufzeichnung kann aber den Beschäftigten übertragen werden. Der Arbeitgeber muss sich um ein funktionierendes System kümmern und darf die Aufzeichnungen nicht ignorieren.
Nach § 16 Arbeitszeitgesetz war das lange die einzige ausdrückliche Pflicht für Betriebe außerhalb der Mindestlohn-Branchen. Seit dem Urteil von 2022 reicht das nicht mehr: Erfasst werden muss die gesamte Arbeitszeit, also Beginn, Ende und Dauer.
Zwei Jahre, sowohl nach dem Mindestlohngesetz als auch nach dem Arbeitszeitgesetz. Für die Lohnabrechnung selbst gelten längere steuerliche Fristen, dazu berät der Steuerberater.
Dieser Text ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für deinen Betrieb klärst du Einzelheiten mit Steuerberater oder Anwalt.